Für sich allein beinhaltet er weder ein Recht noch ein Rechtsverhältnis und schafft für sich allein auch kein solches. Als blosser Anknüpfungsbegriff bzw. als blosse Rechtsfrage kann der Wohnsitz mangels eines rechtlich geschützten Feststellungsinteresses nicht selbständig zum Gegenstand einer Feststellungsverfügung gemacht werden (ZR 102/2003 Nr. 38). Zwar statuiert § 16 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht eine Kontrollpflicht des Gemeinderates. Die Bestimmung verlangt jedoch nur, dass die Gemeinderäte die Ausweisschriften jener Personen einfordern zu lassen haben, die sie nicht innert vorgeschriebener Frist hinterlegen.