Die Feststellung muss sich auf eine konkrete Rechtslage beziehen. Gegenstand von Feststellungsverfügungen können nur Rechtsfolgen, nicht theoretische Rechtsfragen oder blosse tatbeständliche Feststellungen sein (Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 296; BGE 108 Ib 540 E. 3 S. 546). Der Wohnsitzbegriff gemäss Artikel 23 ZGB dient lediglich als Anknüpfungsbegriff zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bzw. des anwendbaren Rechts. Für sich allein beinhaltet er weder ein Recht noch ein Rechtsverhältnis und schafft für sich allein auch kein solches.