Im Rahmen dieser Kontrollpflicht sei sie dahinter gekommen, dass der Beschwerdeführer über keinen geregelten Wohnsitz verfüge und habe entsprechende Abklärungen eingeleitet, welche zur angefochtenen Feststellung geführt hätten. b. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid eine Feststellungsverfügung erlassen. Eine solche Verfügung hat die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfangs von Rechten und Pflichten zum Gegenstand (vgl. §§ 4 Abs. 1b und 44 VRG). Die Feststellung muss sich auf eine konkrete Rechtslage beziehen.