a. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 13. Februar 2002 festgestellt, dass sich der gesetzliche Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht in der Gemeinde A befinde. Sie machte geltend, dass sie gestützt auf § 16 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 1. Dezember 1948 für die Einhaltung der Bestimmungen über die Schriftenabgabe verantwortlich sei. Im Rahmen dieser Kontrollpflicht sei sie dahinter gekommen, dass der Beschwerdeführer über keinen geregelten Wohnsitz verfüge und habe entsprechende Abklärungen eingeleitet, welche zur angefochtenen Feststellung geführt hätten.