Bei der Beurteilung, wo die stärkeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, kommt es nicht auf formale Momente (Schriftenhinterlegung, Ausübung des Stimmrechts, relative Anwesenheitsdauer) an, sondern auf die Gesamtheit der Verhältnisse. Immerhin schaffen amtliche Bestätigungen über die An- oder Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle oder über die Schriftenhinterlegung an einem bestimmten Ort eine Tatsachenvermutung für oder gegen den gesetzlichen Wohnsitz daselbst, die ihrerseits widerlegt werden kann (BGE 125 III 100). a.