, Basel 2002, N 5 f. zu Art. 23 ZGB). Kommen mehrere Orte in Betracht, so befindet sich der Wohnsitz an dem Ort, zu welchem die stärksten Beziehungen bestehen, d.h. wo sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse bzw. der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person befindet (BGE 104 Ia 264 E. 2 S. 266). Bei der Beurteilung, wo die stärkeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, kommt es nicht auf formale Momente (Schriftenhinterlegung, Ausübung des Stimmrechts, relative Anwesenheitsdauer) an, sondern auf die Gesamtheit der Verhältnisse.