Gemäss Artikel 23 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach dem Grundsatz der Ausschliesslichkeit kann niemand an mehreren Orten zugleich seinen zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Als zivilrechtlicher Wohnsitz gilt der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (BGE 120 III 7 E. 2a S. 8, 115 Ia 212 E. 3 S. 216;