III der Änderung dieses Gesetzes vom 17. Februar 2003 [G 2003 89]). Als direkt betroffene Partei des vorinstanzlichen Verfahrens ist der Beschwerdeführer zur Einreichung des Rechtsmittels befugt (§ 129 Abs. 1a VRG). Die Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 5. Beschwerdegegenstand bildet der Wohnsitz des Beschwerdeführers. Gemäss Artikel 23 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.