4. Angefochten ist der Entscheid des Gemeinderates von A vom 13. Februar 2002 zum gesetzlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers. Dagegen ist gemäss § 142 Absatz 1b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) die Verwaltungsbeschwerde an das sachlich zuständige Departement zulässig. Seit dem 1. Juli 2003 ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement für das Niederlassungswesen und damit für die Behandlung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde zuständig (vgl. § 70 Abs. 2 des Organisationsgesetzes sowie Ziff. III der Änderung dieses Gesetzes vom 17. Februar 2003 [G 2003 89]).