Sein Vermieter habe zudem bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich praktisch nie darin aufhalte. Nach ihrer Meinung halte sich der Beschwerdeführer nach wie vor die meiste Zeit in seinem Haus in B auf. In B habe sich der Beschwerdeführer lediglich abgemeldet, weil er sich mit dem dortigen Gemeinderat zerstritten habe. Faktisch habe er den Wohnsitz in B nie aufgegeben, und er habe nach wie vor dort seinen Lebensmittelpunkt. 4. Angefochten ist der Entscheid des Gemeinderates von A vom 13. Februar 2002 zum gesetzlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers.