Die Wohnverhältnisse in der Gemeinde A würden seinem Renteneinkommen entsprechen. Er sei mit diesen zufrieden und wolle deshalb seine Schriften bis auf weiteres in der Gemeinde A belassen. 3. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Sie führte an, dass die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers in A gar keinen geordneten Lebensmittelpunkt zulassen würden. So habe das vom Beschwerdeführer gemietete Zimmer im Winter 2001/02 während fast drei Monaten über kein fliessendes Wasser verfügt. Sein Vermieter habe zudem bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich praktisch nie darin aufhalte.