2. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 25. Februar 2002 beim Sicherheitsdepartement Verwaltungsbeschwerde ein, wobei er sinngemäss um Aufhebung des Entscheids ersuchte. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass für ihn ein Wohnsitzwechsel im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Frage komme. Da er sein Haus in der Gemeinde B gemäss Entscheid der Feuerpolizei vom 27. Februar 1998 nicht heizen dürfe, sei dort ein dauerndes Wohnen unmöglich. Zudem sei er in finanziellen Schwierigkeiten. Die Wohnverhältnisse in der Gemeinde A würden seinem Renteneinkommen entsprechen.