Mit Entscheid vom 13. Februar 2002 stellte der Gemeinderat von A fest, dass sich der gesetzliche Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht in der Gemeinde A befinde. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde A den Heimatschein zu verlangen und sich dort anzumelden, wo er seinen Lebensmittelpunkt habe. Falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde der Heimatschein der Einwohnerkontrolle der Gemeinde B zugestellt. 2. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 25. Februar 2002 beim Sicherheitsdepartement Verwaltungsbeschwerde ein, wobei er sinngemäss um Aufhebung des Entscheids ersuchte.