Der Wohnsitzbegriff dient lediglich als Anknüpfungsbegriff zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit oder des anwendbaren Rechts. Als blosser Anknüpfungsbegriff kann er mangels eines rechtlich geschützten Feststellungsinteresses nicht selbständig zum Gegenstand einer Feststellungsverfügung gemacht werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Mit Entscheid vom 13. Februar 2002 stellte der Gemeinderat von A fest, dass sich der gesetzliche Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht in der Gemeinde A befinde.