§§ 4 Absatz 1b und 44 VRG. § 16 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht verlangt nur, dass die Gemeinderäte die Ausweisschriften jener Personen einfordern zu lassen haben, welche diese nicht innert vorgeschriebener Frist hinterlegen. Er berechtigt die Gemeinderäte nicht zu einer weiter gehenden Verfügung. Gegenstand von Feststellungsverfügungen können nur Rechtsfolgen, nicht theoretische Rechtsfragen oder blosse tatbeständliche Feststellungen sein. Der Wohnsitzbegriff dient lediglich als Anknüpfungsbegriff zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit oder des anwendbaren Rechts.