{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2003-1_2003-10-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2265", "Checksum": "181e6b595c291861157e3274b5841cec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2003 1", "2003 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 24.10.2003 JSD 2003 1 (2003 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schriftenabgabe. Feststellung des gesetzlichen Wohnsitzes. Artikel 23 ZGB; § 16 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht; §§ 4 Absatz 1b und 44 VRG. § 16 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht verlangt nur, dass die Gemeinderäte die Ausweisschriften jener Personen einfordern zu lassen haben, welche diese nicht innert vorgeschriebener Frist hinterlegen. Er berechtigt die Gemeinderäte nicht zu einer weiter gehenden Verfügung. Gegenstand von Feststellungsverfügungen können nur Rechtsfolgen, nicht theoretische Rechtsfragen oder blosse tatbeständliche Feststellungen sein. Der Wohnsitzbegriff dient lediglich als Anknüpfungsbegriff zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit oder des anwendbaren Rechts. 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Er berechtigt die Gemeinderäte nicht zu einer weiter gehenden Verfügung. Gegenstand von Feststellungsverfügungen können nur Rechtsfolgen, nicht theoretische Rechtsfragen oder blosse tatbeständliche Feststellungen sein. Der Wohnsitzbegriff dient lediglich als Anknüpfungsbegriff zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit oder des anwendbaren Rechts. Als blosser Anknüpfungsbegriff kann er mangels eines rechtlich geschützten Feststellungsinteresses nicht selbständig zum Gegenstand einer Feststellungsverfügung gemacht werden. | Niederlassungswesen\n\n festgestellt, dass sich der gesetzliche Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht in der Gemeinde A befinde. Sie machte geltend, dass sie gestützt auf § 16 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 1. Dezember 1948 für die Einhaltung der Bestimmungen über die Schriftenabgabe verantwortlich sei. Im Rahmen dieser Kontrollpflicht sei sie dahinter gekommen, dass der Beschwerdeführer über keinen geregelten Wohnsitz verfüge und habe entsprechende Abklärungen eingeleitet, welche zur angefochtenen Feststellung geführt hätten. b. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid eine Feststellungsverfügung erlassen. Eine solche Verfügung hat die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfangs von Rechten und Pflichten zum Gegenstand (vgl. §§ 4 Abs. 1b und 44 VRG). Die Feststellung muss sich auf eine konkrete Rechtslage beziehen. Gegenstand von Feststellungsverfügungen können nur Rechtsfolgen, nicht theoretische Rechtsfragen oder blosse tatbeständliche Feststellungen sein (Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 296; BGE 108 Ib 540 E. 3 S. 546). Der Wohnsitzbegriff gemäss Artikel 23 ZGB dient lediglich als Anknüpfungsbegriff zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bzw. des anwendbaren Rechts. Für sich allein beinhaltet er weder ein Recht noch ein Rechtsverhältnis und schafft für sich allein auch kein solches. Als blosser Anknüpfungsbegriff bzw. als blosse Rechtsfrage kann der Wohnsitz mangels eines rechtlich geschützten Feststellungsinteresses nicht selbständig zum Gegenstand einer Feststellungsverfügung gemacht werden (ZR 102/2003 Nr. 38). Zwar statuiert § 16 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht eine Kontrollpflicht des Gemeinderates. Die Bestimmung verlangt jedoch nur, dass die Gemeinderäte die Ausweisschriften jener Personen einfordern zu lassen haben, die sie nicht innert vorgeschriebener Frist hinterlegen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer aber ganz offensichtlich seinen Heimatschein in der Gemeinde A hinterlegt. Zwar ist das Zivilstandsamt von A für eine korrekte Beurkundung des Personenstandes verantwortlich, und es hat zu diesem Zweck verschiedene Register zu führen. In dieser Funktion kann das Zivilstandsamt gemäss Artikel 43 ZGB sogar von Amtes wegen Fehler beheben, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen. Der aktuelle Wohnsitz einer Person bildet jedoch nicht Gegenstand einer Eintragung im Zivilstandsregister und gehört nicht zu deren Personenstand (vgl. Art. 39 Abs. 2 ZGB, Art. 35 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953). Deshalb kann die in Artikel 43 ZGB vorgesehene Möglichkeit nicht der Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes einer Person dienen. Weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz können zudem ein schützenswertes Interesse an der alleinigen Feststellung des Wohnsitzes nachweisen. Eine Prüfung des Wohnsitzes ist nur im Rahmen eines Verfahrens im Zusammenhang mit einer konkreten Streitfrage, die an den Wohnsitz anknüpft, möglich. Soweit die Vorinstanz somit im angefochtenen Entscheid lediglich festgestellt hat, der Wohnsitz des Beschwerdeführers befinde sich nicht in A, erweist sich die Verfügung als nichtig. Daraus ergibt sich auch ohne weiteres die Unzulässigkeit der Aufforderung zur Entgegennahme des Heimatscheins bzw. der Zustellung desselben an die Einwohnerkontrolle von B. |"}