{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2003-1_2003-10-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2265", "Checksum": "181e6b595c291861157e3274b5841cec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2003 1", "2003 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 24.10.2003 JSD 2003 1 (2003 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schriftenabgabe. Feststellung des gesetzlichen Wohnsitzes. Artikel 23 ZGB; § 16 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht; §§ 4 Absatz 1b und 44 VRG. § 16 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht verlangt nur, dass die Gemeinderäte die Ausweisschriften jener Personen einfordern zu lassen haben, welche diese nicht innert vorgeschriebener Frist hinterlegen. Er berechtigt die Gemeinderäte nicht zu einer weiter gehenden Verfügung. Gegenstand von Feststellungsverfügungen können nur Rechtsfolgen, nicht theoretische Rechtsfragen oder blosse tatbeständliche Feststellungen sein. Der Wohnsitzbegriff dient lediglich als Anknüpfungsbegriff zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit oder des anwendbaren Rechts. Als blosser Anknüpfungsbegriff kann er mangels eines rechtlich geschützten Feststellungsinteresses nicht selbständig zum Gegenstand einer Feststellungsverfügung gemacht werden. | Niederlassungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:20", "Checksum": "d5634d8e6e30386dd53b02c680c69e9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 24.10.2003 JSD 2003 1 (2003 III Nr. 1)\nRegeste:\nSchriftenabgabe. Feststellung des gesetzlichen Wohnsitzes. Artikel 23 ZGB; § 16 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht; §§ 4 Absatz 1b und 44 VRG. § 16 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht verlangt nur, dass die Gemeinderäte die Ausweisschriften jener Personen einfordern zu lassen haben, welche diese nicht innert vorgeschriebener Frist hinterlegen. Er berechtigt die Gemeinderäte nicht zu einer weiter gehenden Verfügung. Gegenstand von Feststellungsverfügungen können nur Rechtsfolgen, nicht theoretische Rechtsfragen oder blosse tatbeständliche Feststellungen sein. Der Wohnsitzbegriff dient lediglich als Anknüpfungsbegriff zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit oder des anwendbaren Rechts. Als blosser Anknüpfungsbegriff kann er mangels eines rechtlich geschützten Feststellungsinteresses nicht selbständig zum Gegenstand einer Feststellungsverfügung gemacht werden. | Niederlassungswesen\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |\n| Rechtsgebiet: | Niederlassungswesen |\n| Entscheiddatum: | 24.10.2003 |\n| Fallnummer: | JSD 2003 1 |\n| LGVE: | 2003 III Nr. 1 |\n| Leitsatz: | Schriftenabgabe. Feststellung des gesetzlichen Wohnsitzes. Artikel 23 ZGB; § 16 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht; §§ 4 Absatz 1b und 44 VRG. § 16 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht verlangt nur, dass die Gemeinderäte die Ausweisschriften jener Personen einfordern zu lassen haben, welche diese nicht innert vorgeschriebener Frist hinterlegen. Er berechtigt die Gemeinderäte nicht zu einer weiter gehenden Verfügung. Gegenstand von Feststellungsverfügungen können nur Rechtsfolgen, nicht theoretische Rechtsfragen oder blosse tatbeständliche Feststellungen sein. Der Wohnsitzbegriff dient lediglich als Anknüpfungsbegriff zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit oder des anwendbaren Rechts. Als blosser Anknüpfungsbegriff kann er mangels eines rechtlich geschützten Feststellungsinteresses nicht selbständig zum Gegenstand einer Feststellungsverfügung gemacht werden. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}