Der vorläufige Entzug der Handlungsfähigkeit gemäss Artikel 386 Absatz 2 ZGB erweist sich somit als gerechtfertigt. c. Vorliegend sind auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 386 ZGB gegeben. Es liegt mit höchster Wahrscheinlichkeit ein Entmündigungsgrund vor. Zudem hat die Vorinstanz das Entmündigungsverfahren eingeleitet und ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. |