Eine vormundschaftliche Massnahme, die bloss darauf abzielen würde, eine Gefährdung der materiellen Existenz der Beschwerdeführerin zu verhindern, würde nach Ansicht des Amtsvormundes nicht ausreichen. Auch diverse Äusserungen der Beschwerdeführerin lassen darauf schliessen, dass sie offensichtlich unfähig ist, ihre persönliche und finanzielle Situation vernünftig zu beurteilen und die Tragweite ihrer Handlungen abzuschätzen. Mithin ist das Fürsorgebedürfnis der Beschwerdeführerin als derart umfassend einzustufen, dass punktuelle oder mildere vormundschaftliche Massnahmen nicht genügen würden. Der vorläufige Entzug der Handlungsfähigkeit gemäss Artikel 386 Absatz 2