Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, N 12 f. zu Art. 386 ZGB). b. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich vorsorgliche Massnahmen gemäss Artikel 386 ZGB auf das absolut Notwendige zu beschränken haben. Es ist daher zu prüfen, für welche Bereiche die Beschwerdeführerin der vorläufigen Fürsorge im Sinn von Artikel 386 ZGB bedarf. Gemäss der beim Amtsvormund eingeholten Beweisauskunft braucht die Beschwerdeführerin umfassende persönliche Fürsorge. Eine vormundschaftliche Massnahme, die bloss darauf abzielen würde, eine Gefährdung der materiellen Existenz der Beschwerdeführerin zu verhindern, würde nach Ansicht des Amtsvormundes nicht ausreichen.