Als stärkstes Mittel zur vorläufigen Fürsorge darf der schutzbedürftigen Person gemäss Absatz 2 die Handlungsfähigkeit vorläufig entzogen und eine gesetzliche Vertretung angeordnet werden. Der vorläufige Entzug der Handlungsfähigkeit bildet ultima ratio und darf deshalb selbst dort, wo die Voraussetzungen zur Entmündigung höchstwahrscheinlich vorliegen, nur angeordnet werden, wo dem einstweiligen Fürsorgebedürfnis im konkreten Fall nicht durch (allenfalls kombinierte) punktuelle oder jedenfalls mildere Massregeln entsprochen werden kann (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 20 f. und N 71 f. zu Art. 386 ZGB; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2. Aufl.