5. a. Artikel 386 ZGB gibt vormundschaftlichen Organen die Kompetenz, bei dringender Notwendigkeit schon während des Verfahrens auf Entmündigung bzw. Bestellung des Vormunds für die persönliche Fürsorge, Vermögensverwaltung und Vertretung der schutzbedürftigen Person all das rechtwirksam zu tun, was sonst erst nach Errichtung der ordentlichen Vormundschaft möglich wäre. Als stärkstes Mittel zur vorläufigen Fürsorge darf der schutzbedürftigen Person gemäss Absatz 2 die Handlungsfähigkeit vorläufig entzogen und eine gesetzliche Vertretung angeordnet werden.