Die Zwangsversteigerung des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücks stehe bevor. Damit der Beschwerdeführerin nicht noch weiterer Schaden entstehe, der zum wirtschaftlichen Ruin führen könnte, müsse die Beschwerdeführerin ab sofort in der Vermögensverwaltung unterstützt werden. Es sei ihr deshalb die Handlungsfähigkeit zu entziehen. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Verwaltungsbeschwerde. 5. a. Artikel 386