Mit Entscheid vom 27. Juni 2003 entzog der Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde der Beschwerdeführerin vorläufig die Handlungsfähigkeit nach Artikel 386 Absatz 2 ZGB. Zur Begründung führte er an, aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens werde eine Entmündigung nach Artikel 369 ZGB oder eine andere vormundschaftliche Massnahme zu prüfen sein. Das diesbezügliche Verfahren sei eingeleitet worden. Dr. E sei mit einer ärztlichen Kurzbeurteilung und der Weiterleitung an einen im Kanton Luzern niedergelassenen Psychiater beauftragt worden. Die Zwangsversteigerung des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücks stehe bevor.