Die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit bildet ultima ratio und darf deshalb selbst dort, wo die Voraussetzungen zur Entmündigung höchstwahrscheinlich vorliegen, nur angeordnet werden, wo dem einstweiligen Fürsorgebedürfnis im konkreten Fall nicht durch (allenfalls kombinierte) punktuelle oder jedenfalls mildere Massregeln entsprochen werden kann. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Mit Entscheid vom 27. Juni 2003 entzog der Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde der Beschwerdeführerin vorläufig die Handlungsfähigkeit nach Artikel 386 Absatz 2 ZGB.