| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden | |---|---| | Abteilung: | Justiz- und Sicherheitsdepartement | | Rechtsgebiet: | Zivilrecht | | Entscheiddatum: | 16.09.2003 | | Fallnummer: | JSD 2003 12 | | LGVE: | 2003 III Nr. 12 | | Leitsatz: | Vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit. Artikel 386 Absatz 2 ZGB. Die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit bildet ultima ratio und darf deshalb selbst dort, wo die Voraussetzungen zur Entmündigung höchstwahrscheinlich vorliegen, nur angeordnet werden, wo dem einstweiligen Fürsorgebedürfnis im konkreten Fall nicht durch (allenfalls kombinierte) punktuelle oder jedenfalls mildere Massregeln entsprochen werden kann.