Damit hat die Vorinstanz die Bevorschussung ab 1. Mai 2012 zu Recht eingestellt. Dieses Resultat ist auch nicht als unhaltbar und damit als willkürlich zu bezeichnen. Die Beschwerdeführer haben immerhin die Möglichkeit, im Haus der Eltern zu wohnen, was als erheblicher Teil des Unterhalts zu werten ist. Zudem erhalten sie von der Gemeinde unentgeltliche Inkassohilfe im Sinn von § 44 Absatz 1 SHG. Schliesslich steht ihnen ein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe zu, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 22. Oktober 2012) |