Es gibt auch hier — aus ähnlichen Überlegungen wie zu § 46 Unterabsatz d SHG — keine triftigen Gründe, damit vom klaren Wortlaut der Bestimmung abgewichen werden darf (vgl. dazu die Ausführungen in E. 4.1). Zudem bestand diese Einschränkung in der Ausübung der Miteigentumsrechte von Anfang an. Insbesondere bestand sie auch im Zeitpunkt, als der gemeinsame Haushalt der Eltern aufgehoben wurde und die Unterhaltsbeiträge an die Kinder gerichtlich festgesetzt wurden. Damit kann auch nicht von einer Änderung seit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung im Sinn von § 26 Absatz 3 SHV gesprochen werden. 5. Damit hat die Vorinstanz die Bevorschussung ab 1. Mai 2012 zu Recht eingestellt.