Allerdings ist dies kein Sachverhalt, der unter die Regelung von § 26 Absatz 3 SHV fällt. Auch diese Bestimmung verlangt nicht, dass ein Vermögenswert, der in der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung unter der Rubrik Reinvermögen erfasst wurde, nicht zu berücksichtigen ist, wenn er dem Elternteil, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, nicht zur freien Verfügung steht bzw. nicht realisiert werden kann. Es gibt auch hier — aus ähnlichen Überlegungen wie zu § 46 Unterabsatz d SHG — keine triftigen Gründe, damit vom klaren Wortlaut der Bestimmung abgewichen werden darf (vgl. dazu die Ausführungen in E. 4.1).