Sie verfüge daher gegenwärtig nur formell, nicht aber materiell über ein Reinvermögen. Zwar trifft es zu, dass kein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen über seinen Anteil verfügen kann, wenn ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten steht und nichts anderes vereinbart ist (Art. 201 Abs. 2 ZGB). Allerdings ist dies kein Sachverhalt, der unter die Regelung von § 26 Absatz 3 SHV fällt.