420 des Veranlagungsprotokolls). Davon abgezogen wurden private Schulden in der Höhe von 480500 Franken. Die Mutter macht nicht geltend, dass sich seit der Steuerveranlagung vom 1. Januar 2012 ihr Reinvermögen, insbesondere der Wert der Liegenschaft, um 15 Prozent reduziert habe. Vielmehr macht sie geltend, das Grundstück gehöre ihr und ihrem Ehemann je zur Hälfte zu Miteigentum. Sie könne nicht darüber verfügen. Insbesondere könne sie es nicht von sich aus veräussern oder grundbuchlich belasten. Derzeit werde im Scheidungsverfahren über das Schicksal der Liegenschaft entschieden. Sie verfüge daher gegenwärtig nur formell, nicht aber materiell über ein Reinvermögen.