4.3 Bringt die Regelung von § 26 Absätze 1a und 2 SHV den Willen des Gesetzgebers für ein einfaches Verfahren zum Ausdruck, indem grundsätzlich schon vorhandene Erhebungen über die finanziellen Verhältnisse genutzt werden sollen, wird dementsprechend nach § 26 Absatz 3 SHV vom massgebenden Reinvermögen nur abgewichen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei der Einreichung des Gesuchs oder während der Bevorschussung um mehr als 15 Prozent davon abweichen. In einem solchen Fall werden die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt. Mit dem massgebenden Reineinkommen im Sinn von § 26 Absatz 3 SHV ist dasjenige der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung gemeint (§ 26 Abs. 2 SHV).