Dies wird durch die Wendung im Wortlaut dieser Bestimmung «Reinvermögen nach Steuergesetz» (Abs. 1) und «Reinvermögen gemäss der letzten Steuerveranlagung» (Abs. 2) deutlich (in diesem Sinn auch LGVE 1998 II Nr. 22 E. 3b). Das steuerrechtliche Reinvermögen setzt sich zusammen aus dem steuerbaren Vermögen, wozu auch Liegenschaften gehören (vgl. insbesondere § 39 Abs. 2 und 4 StG und Ziff. 420 des Veranlagungsprotokolls) — abzüglich der Schulden (Ziff. 450 minus Ziff. 462 des Veranlagungsprotokolls). Die Frage, ob ein Vermögensbestandteil versteuerbar ist, hängt nicht davon ab, ob und wie schnell er realisiert werden kann.