Damit können die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen, der angefochtene Einspracheentscheid verletze § 46 Unterabsatz d SHG. 4.2 Mit § 26 Absätze 1a und 2 SHV hat sich der Regierungsrat grundsätzlich dafür entschieden, den hier streitigen Grund für einen Ausschluss der Bevorschussung generell in Anlehnung an die Steuerzahlen zu umschreiben. Dies wird durch die Wendung im Wortlaut dieser Bestimmung «Reinvermögen nach Steuergesetz» (Abs. 1) und «Reinvermögen gemäss der letzten Steuerveranlagung» (Abs. 2) deutlich (in diesem Sinn auch LGVE 1998 II Nr. 22 E. 3b).