Vor diesem Hintergrund ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Gesetzgeber dem Regierungsrat ein weites Ermessen bei der Festlegung der Einkommens- und Vermögensgrenzen im Sinn von § 46 Unterabsatz d SHG einräumte. Insbesondere besteht keine Vorgabe, dass bei der Festlegung der Grenzwerte nur Vermögensbestandteile berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich verfügbar oder kurzfristig realisierbar sind. Damit können die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen, der angefochtene Einspracheentscheid verletze § 46 Unterabsatz d SHG.