Nur die Skos-Richtlinien stellen für die Beurteilung der Bedürftigkeit darauf ab, ob Vermögensbestandteile tatsächlich verfügbar oder kurzfristig realisierbar sind (Skos-Richtlinie E.2-1). Vielmehr basiert § 46 Unterabsatz d SHG auf der Annahme, dass ab einem bestimmten Einkommen und Vermögen davon auszugehen ist, dass der Elternteil, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, die Möglichkeit hat, Dritte mit dem Einzug der Alimente zu beauftragen, oder aber ohne grosse wirtschaftliche Einbusse auf die Alimente zu verzichten. Mithin werden wirtschaftliche Einbussen in Kauf genommen.