Wie bereits dargelegt, bezweckt die Alimentenbevorschussung — und damit auch die Regelung von § 46 Unterabsatz d SHG — im Gegensatz zur wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht die Deckung des sozialen Existenzminimums. Dementsprechend sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) nicht wegleitend (für die wirtschaftliche Sozialhilfe vgl. § 30 Abs. 1 und 2 SHG). Nur die Skos-Richtlinien stellen für die Beurteilung der Bedürftigkeit darauf ab, ob Vermögensbestandteile tatsächlich verfügbar oder kurzfristig realisierbar sind (Skos-Richtlinie E.2-1).