Dafür sind weder in der Botschaft des Regierungsrates vom 23. Dezember 1988 zum Entwurf dieses Gesetzes noch in den Protokollen über die beiden Beratungen des Gesetzesentwurfs im Parlament Anhaltspunkte zu finden(vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 1989, S. 183f., 761f. und 1030). Auch der Grund und der Zweck der Alimentenbevorschussung bzw. der Regelung von § 46 Unterabsatz d SHG legen es nicht nahe, vom Wortlaut dieser Bestimmung abzuweichen. Wie bereits dargelegt, bezweckt die Alimentenbevorschussung — und damit auch die Regelung von § 46 Unterabsatz d SHG — im Gegensatz zur wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht die Deckung des sozialen Existenzminimums.