SHG stellt mithin nicht darauf ab, ob mit dem massgebenden Einkommen und Vermögen die ausbleibenden Unterhaltsbeiträge des verpflichteten Elternteils auch tatsächlich kompensiert werden können. Vorliegend gibt es keine triftigen Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen vom Wortlaut von § 46 Unterabsatz d SHG: Dafür sind weder in der Botschaft des Regierungsrates vom 23. Dezember 1988 zum Entwurf dieses Gesetzes noch in den Protokollen über die beiden Beratungen des Gesetzesentwurfs im Parlament Anhaltspunkte zu finden(vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 1989, S. 183f., 761f. und 1030).