Nach dem klaren Wortlaut bestimmt § 46 Unterabsatz d SHG einzig, dass ein Anspruch auf Bevorschussung entfällt, wenn der Elternteil oder Stiefelternteil, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, eine bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenze überschreitet. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber dem Regierungsrat die Kompetenz übertragen, die massgebenden Grenzwerte festzulegen. Das Sozialhilfegesetz macht hingegen keine Vorgaben bezüglich der Einzelheiten des anrechenbaren Einkommens oder Vermögens.