Zur Berechnung dieser Einkommensgrenze ist das Reinvermögen gemäss der letzten Steuerveranlagung massgebend (§ 26 Abs. 2 SHV). Weichen die tatsächlichen Verhältnisse bei der Einreichung des Gesuchs oder während der Bevorschussung vom massgebenden Reinvermögen um mehr als 15 Prozent ab, werden die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt (§ 26 Abs. 3 SHV). 4.1 Nach dem klaren Wortlaut bestimmt § 46 Unterabsatz d SHG einzig, dass ein Anspruch auf Bevorschussung entfällt, wenn der Elternteil oder Stiefelternteil, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, eine bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenze überschreitet.