Der Regierungsrat hat die massgeblichen Grenzwerte im Sinn von § 46 Unterabsatz d SHG in der Sozialhilfeverordnung (SHV) festgelegt. Bezüglich des Vermögens schliesst § 26 Absatz 1a SHV den Anspruch auf Bevorschussung aus, wenn das Reinvermögen nach Steuergesetz des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, 33000 Franken übersteigt. Zur Berechnung dieser Einkommensgrenze ist das Reinvermögen gemäss der letzten Steuerveranlagung massgebend (§ 26 Abs. 2 SHV).