d SHG). In diesen Fällen darf grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass der Elternteil die Möglichkeit hat, Dritte mit dem Einzug der Alimente zu beauftragen oder aber ohne grosse wirtschaftliche Einbusse auf die Alimente zu verzichten (Entscheid Nr. 21 des basellandschaftlichen Verwaltungsgerichts vom 29. April 1987, publiziert unter www.baselland.ch/gerichte). Der Regierungsrat hat die massgeblichen Grenzwerte im Sinn von § 46 Unterabsatz d SHG in der Sozialhilfeverordnung (SHV) festgelegt.