Aus den Erwägungen: 4. Das Sozialhilfegesetz (SHG) nennt in § 46 verschiedene Tatbestände, bei denen der Anspruch der Bevorschussung ausgeschlossen ist, obwohl die Voraussetzungen von § 45 Absätze 1 und 2 erfüllt sind. So besteht insbesondere kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, die vom Regierungsrat festzusetzende Einkommens- und Vermögensgrenze überschreitet (§ 46 Unterabs. d SHG).