Indem die Vorinstanz auf ein verfügbares Reinvermögen von 95000 Franken geschlossen und daher die Bevorschussung eingestellt habe, habe sie den relevanten Sachverhalt falsch festgestellt und das Sozialhilfegesetz bzw. die Sozialhilfeverordnung unrichtig angewandt. Der rein formalistische und materiell unrichtige Einspracheentscheid sei daher aufzuheben. Das Gesundheits- und Sozialdepartement wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 4. Das Sozialhilfegesetz (SHG) nennt in § 46 verschiedene Tatbestände, bei denen der Anspruch der Bevorschussung ausgeschlossen ist, obwohl die Voraussetzungen von § 45 Absätze 1 und 2 erfüllt sind.