Um soziale Ungerechtigkeiten zu vermeiden, schränke § 26 Absatz 3 der Sozialhilfeverordnung die formelle Vermögensgrenze bei der Bevorschussung ein. Danach seien die tatsächlichen Verhältnisse und nicht das steuerrechtliche Reinvermögen massgebend, wenn die tatsächlichen Verhältnisse um 15 Prozent vom steuerrechtlichen Reinvermögen abweichen würden. Dies sei hier der Fall, da sie effektiv ein Reinvermögen von null Franken habe. Indem die Vorinstanz auf ein verfügbares Reinvermögen von 95000 Franken geschlossen und daher die Bevorschussung eingestellt habe, habe sie den relevanten Sachverhalt falsch festgestellt und das Sozialhilfegesetz bzw. die Sozialhilfeverordnung unrichtig angewandt.