Damit verfüge sie nur formell, nicht aber materiell über ein Reinvermögen. Dass der Elternteil, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebe, über das massgebende Vermögen auch tatsächlich verfügen könne, werde sowohl in § 46 Unterabsatz d des Sozialhilfegesetzes wie auch in § 26 Absatz 1a der Sozialhilfeverordnung stillschweigend vorausgesetzt. Um soziale Ungerechtigkeiten zu vermeiden, schränke § 26 Absatz 3 der Sozialhilfeverordnung die formelle Vermögensgrenze bei der Bevorschussung ein.