In der Folge stellte das Sozialamt die Bevorschussung mit Verfügung vom 25. April 2012 per Ende April 2012 ein. Zur Begründung führte es aus, gemäss Sozialhilferecht bestehe ein Anspruch auf Bevorschussung nur, wenn das Reinvermögen des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebe, den Betrag von 33000 Franken nicht übersteige. Gemäss der vorliegenden Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2010 für die Mutter sei ein Reinvermögen von 95000 Franken ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat ab. Hingegen gewährte er für die Kinderalimente die Inkassohilfe.