{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2012-21_2012-10-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10134", "Checksum": "936e06be18f63adf15d733c90592a2a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2012 21", "2012 III Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 22.10.2012 GSD 2012 21 (2012 III Nr. 21)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 22.10.2012 GSD 2012 21 (2012 III Nr. 21)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 22.10.2012 GSD 2012 21 (2012 III Nr. 21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bevorschussung von Kinderalimenten. Einstellung wegen Überschreitung der Vermögensgrenze. § 46 Unterabsatz d SHG und § 26 Absätze 2 und 3 SHV. Ist für die Ermittlung des massgebenden Reinvermögens des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, auf die letzte Steuerveranlagung abzustellen, sind auch Vermögensbestandteile zu berücksichtigen, die nicht zur freien Verfügung stehen oder nicht kurzfristig realisiert werden können. Deswegen kann auch keine Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse vom Reinvermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung angenommen werden. | § 46 lit. d SHG, § 26 Abs. 2 SHV,  § 26 Abs. 3 SHV | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:42", "Checksum": "16ecf3b90e7a925698744365c929a9d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 22.10.2012 GSD 2012 21 (2012 III Nr. 21)\nRegeste:\nBevorschussung von Kinderalimenten. Einstellung wegen Überschreitung der Vermögensgrenze. § 46 Unterabsatz d SHG und § 26 Absätze 2 und 3 SHV. Ist für die Ermittlung des massgebenden Reinvermögens des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, auf die letzte Steuerveranlagung abzustellen, sind auch Vermögensbestandteile zu berücksichtigen, die nicht zur freien Verfügung stehen oder nicht kurzfristig realisiert werden können. Deswegen kann auch keine Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse vom Reinvermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung angenommen werden. | § 46 lit. d SHG, § 26 Abs. 2 SHV,  § 26 Abs. 3 SHV | Sozialhilfe\n\n Steuerveranlagung eine Änderung in den Vermögensverhältnissen im Umfang von mindestens 15 Prozent eingetreten sein (in diesem Sinn LGVE 1998 II Nr. 22 E. 3a). Grund für diese Regelung ist, dass die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung gegenüber dem Zeitpunkt, für den der Anspruch auf Bevorschussung (neu) zu beurteilen ist, weit zurückliegen kann. Dies zeigt auch der hier zu beurteilende Sachverhalt. Vorliegend geht es um die Bevorschussung von Kinderalimenten ab 1. Mai 2012. Die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung, die bei den Akten liegt, datiert vom 12. Januar 2012 und betrifft die Steuerperiode 2010. Laut dem entsprechenden Veranlagungsprotokoll verfügt die Mutter der Kinder A und B gemäss dieser Steuerveranlagung über ein Reinvermögen von 95000 Franken. Es setzt sich zusammen aus Wertschriften und Guthaben in der Höhe von 12500 Franken (Ziff. 400 des Veranlagungsprotokolls), einem Motorfahrzeug im Wert von 2500 Franken (Ziff. 412 des Veranlagungsprotokolls) sowie einer dauernd am Wohnort bewohnten Liegenschaft von 560500 Franken (Ziff. 420 des Veranlagungsprotokolls). Davon abgezogen wurden private Schulden in der Höhe von 480500 Franken. Die Mutter macht nicht geltend, dass sich seit der Steuerveranlagung vom 1. Januar 2012 ihr Reinvermögen, insbesondere der Wert der Liegenschaft, um 15 Prozent reduziert habe. Vielmehr macht sie geltend, das Grundstück gehöre ihr und ihrem Ehemann je zur Hälfte zu Miteigentum. Sie könne nicht darüber verfügen. Insbesondere könne sie es nicht von sich aus veräussern oder grundbuchlich belasten. Derzeit werde im Scheidungsverfahren über das Schicksal der Liegenschaft entschieden. Sie verfüge daher gegenwärtig nur formell, nicht aber materiell über ein Reinvermögen. Zwar trifft es zu, dass kein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen über seinen Anteil verfügen kann, wenn ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten steht und nichts anderes vereinbart ist (Art. 201 Abs. 2 ZGB). Allerdings ist dies kein Sachverhalt, der unter die Regelung von § 26 Absatz 3 SHV fällt. Auch diese Bestimmung verlangt nicht, dass ein Vermögenswert, der in der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung unter der Rubrik Reinvermögen erfasst wurde, nicht zu berücksichtigen ist, wenn er dem Elternteil, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, nicht zur freien Verfügung steht bzw. nicht realisiert werden kann. Es gibt auch hier — aus ähnlichen Überlegungen wie zu § 46 Unterabsatz d SHG — keine triftigen Gründe, damit vom klaren Wortlaut der Bestimmung abgewichen werden darf (vgl. dazu die Ausführungen in E. 4.1). Zudem bestand diese Einschränkung in der Ausübung der Miteigentumsrechte von Anfang an. Insbesondere bestand sie auch im Zeitpunkt, als der gemeinsame Haushalt der Eltern aufgehoben wurde und die Unterhaltsbeiträge an die Kinder gerichtlich festgesetzt wurden. Damit kann auch nicht von einer Änderung seit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung im Sinn von § 26 Absatz 3 SHV gesprochen werden. 5. Damit hat die Vorinstanz die Bevorschussung ab 1. Mai 2012 zu Recht eingestellt. Dieses Resultat ist auch nicht als unhaltbar und damit als willkürlich zu bezeichnen. Die Beschwerdeführer haben immerhin die Möglichkeit, im Haus der Eltern zu wohnen, was als erheblicher Teil des Unterhalts zu werten ist. Zudem erhalten sie von der Gemeinde unentgeltliche Inkassohilfe im Sinn von § 44 Absatz 1 SHG. Schliesslich steht ihnen ein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe zu, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 22. Oktober 2012) |"}