{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2012-21_2012-10-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10134", "Checksum": "936e06be18f63adf15d733c90592a2a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2012 21", "2012 III Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 22.10.2012 GSD 2012 21 (2012 III Nr. 21)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 22.10.2012 GSD 2012 21 (2012 III Nr. 21)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 22.10.2012 GSD 2012 21 (2012 III Nr. 21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bevorschussung von Kinderalimenten. Einstellung wegen Überschreitung der Vermögensgrenze. § 46 Unterabsatz d SHG und § 26 Absätze 2 und 3 SHV. Ist für die Ermittlung des massgebenden Reinvermögens des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, auf die letzte Steuerveranlagung abzustellen, sind auch Vermögensbestandteile zu berücksichtigen, die nicht zur freien Verfügung stehen oder nicht kurzfristig realisiert werden können. Deswegen kann auch keine Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse vom Reinvermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung angenommen werden. | § 46 lit. d SHG, § 26 Abs. 2 SHV,  § 26 Abs. 3 SHV | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:42", "Checksum": "16ecf3b90e7a925698744365c929a9d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 22.10.2012 GSD 2012 21 (2012 III Nr. 21)\nRegeste:\nBevorschussung von Kinderalimenten. Einstellung wegen Überschreitung der Vermögensgrenze. § 46 Unterabsatz d SHG und § 26 Absätze 2 und 3 SHV. Ist für die Ermittlung des massgebenden Reinvermögens des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, auf die letzte Steuerveranlagung abzustellen, sind auch Vermögensbestandteile zu berücksichtigen, die nicht zur freien Verfügung stehen oder nicht kurzfristig realisiert werden können. Deswegen kann auch keine Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse vom Reinvermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung angenommen werden. | § 46 lit. d SHG, § 26 Abs. 2 SHV,  § 26 Abs. 3 SHV | Sozialhilfe\n\n Insbesondere hat der Gesetzgeber nicht bestimmt, dass der Regierungsrat bei der Bemessung der massgebenden Grenzwerte nur solche Einkommens- und Vermögensbestandteile berücksichtigen darf, über die der Eltern- oder Stiefelternteil auch tatsächlich bzw. frei verfügen kann. Der Wortlaut von § 46 Unterabsatz d SHG stellt mithin nicht darauf ab, ob mit dem massgebenden Einkommen und Vermögen die ausbleibenden Unterhaltsbeiträge des verpflichteten Elternteils auch tatsächlich kompensiert werden können. Vorliegend gibt es keine triftigen Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen vom Wortlaut von § 46 Unterabsatz d SHG: Dafür sind weder in der Botschaft des Regierungsrates vom 23. Dezember 1988 zum Entwurf dieses Gesetzes noch in den Protokollen über die beiden Beratungen des Gesetzesentwurfs im Parlament Anhaltspunkte zu finden(vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 1989, S. 183f., 761f. und 1030). Auch der Grund und der Zweck der Alimentenbevorschussung bzw. der Regelung von § 46 Unterabsatz d SHG legen es nicht nahe, vom Wortlaut dieser Bestimmung abzuweichen. Wie bereits dargelegt, bezweckt die Alimentenbevorschussung — und damit auch die Regelung von § 46 Unterabsatz d SHG — im Gegensatz zur wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht die Deckung des sozialen Existenzminimums. Dementsprechend sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) nicht wegleitend (für die wirtschaftliche Sozialhilfe vgl. § 30 Abs. 1 und 2 SHG). Nur die Skos-Richtlinien stellen für die Beurteilung der Bedürftigkeit darauf ab, ob Vermögensbestandteile tatsächlich verfügbar oder kurzfristig realisierbar sind (Skos-Richtlinie E.2-1). Vielmehr basiert § 46 Unterabsatz d SHG auf der Annahme, dass ab einem bestimmten Einkommen und Vermögen davon auszugehen ist, dass der Elternteil, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, die Möglichkeit hat, Dritte mit dem Einzug der Alimente zu beauftragen, oder aber ohne grosse wirtschaftliche Einbusse auf die Alimente zu verzichten. Mithin werden wirtschaftliche Einbussen in Kauf genommen. Auch aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Sozialhilfegesetzes ergibt sich kein triftiger Grund für eine Abweichung vom klaren Wortlaut von § 46 Unterabsatz d SHG. Das unterhaltsberechtigte Kind kann durch die Inkassohilfe im Sinn von § 44 Absatz 1 SHG zu seinem Unterhaltsbeitrag bzw. mit der wirtschaftlichen Sozialhilfe gemäss den §§ 28ff. SHG zur Deckung seines Lebensunterhalts kommen. Vor diesem Hintergrund ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Gesetzgeber dem Regierungsrat ein weites Ermessen bei der Festlegung der Einkommens- und Vermögensgrenzen im Sinn von § 46 Unterabsatz d SHG einräumte. Insbesondere besteht keine Vorgabe, dass bei der Festlegung der Grenzwerte nur Vermögensbestandteile berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich verfügbar oder kurzfristig realisierbar sind. Damit können die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen, der angefochtene Einspracheentscheid verletze § 46 Unterabsatz d SHG. 4.2 Mit § 26 Absätze 1a und 2 SHV hat sich der Regierungsrat grundsätzlich dafür entschieden, den hier streitigen Grund für einen Ausschluss der Bevorschussung generell in Anlehnung an die Steuerzahlen zu umschreiben. Dies wird durch die Wendung im Wortlaut dieser Bestimmung «Reinvermögen nach Steuergesetz» (Abs. 1) und «Reinvermögen gemäss der letzten Steuerveranlagung» (Abs. 2) deutlich (in diesem Sinn auch LGVE 1998 II Nr. 22 E. 3b). Das steuerrechtliche Reinvermögen setzt sich zusammen aus dem steuerbaren Vermögen, wozu auch Liegenschaften gehören (vgl. insbesondere § 39 Abs. 2 und 4 StG und Ziff. 420 des Veranlagungsprotokolls) — abzüglich der Schulden (Ziff. 450 minus Ziff. 462 des Veranlagungsprotokolls). Die Frage, ob ein Vermögensbestandteil versteuerbar ist, hängt nicht davon ab, ob und wie schnell er realisiert werden kann. Zudem ist der Sozialhilfeverordnung, insbesondere dem § 26 Absätze 1a und 2, nicht explizit zu entnehmen, dass Vermögensbestandteile nicht angerechnet werden, wenn sie dem Elternteil, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, nicht zur freien Verfügung stehen oder nicht kurzfristig realisiert werden können. Vielmehr werden für die Frage, ob die massgebende Vermögensgrenze überschritten ist, grundsätzlich diejenigen Vermögenswerte erfasst, die Bestandteil des Reinvermögens im Sinn des Steuerrechts sind. 4.3 Bringt die Regelung von § 26 Absätze 1a und 2 SHV den Willen des Gesetzgebers für ein einfaches Verfahren zum Ausdruck, indem grundsätzlich schon vorhandene Erhebungen über die finanziellen Verhältnisse genutzt werden sollen, wird dementsprechend nach § 26 Absatz 3 SHV vom massgebenden Reinvermögen nur abgewichen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei der Einreichung des Gesuchs oder während der Bevorschussung um mehr als 15 Prozent davon abweichen. In einem solchen Fall werden die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt. Mit dem massgebenden Reineinkommen im Sinn von § 26 Absatz 3 SHV ist dasjenige der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung gemeint (§ 26 Abs. 2 SHV). Es muss mithin nach dem Wortlaut dieser Bestimmung seit der letzten rechtskräftigen"}